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Bundeswehr/Anett GroßBundeswehr Beschaffung: Neues Gesetz stärkt Verteidigungsfähigkeit
Seit der russischen Invasion in die Ukraine ist klar: Die Bundeswehr muss schneller und effizienter modern ausgestattet werden. Das neue Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBGPlanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz) trägt dazu bei, dass Ausrüstung und Material künftig schneller bei der Truppe ankommen. Ziel ist eine höhere Einsatzbereitschaft der Streitkräfte.
Russlands Überfall auf die Ukraine 2022 hat alles geändert: Erstmals seit dem Kalten Krieg sind Deutschland und seine Verbündeten wieder einer konkreten militärischen Bedrohung ausgesetzt. Die Bundeswehr legt ihren Fokus daher wieder auf ihren ursprünglichen Kernauftrag: die Landes- und Bündnisverteidigung. Die Truppe hierfür schnell und modern auszustatten, ist wichtiger denn je.
Der Faktor Zeit – oberste Priorität im Beschaffungswesen
Deshalb hatte Verteidigungsminister Boris Pistorius angewiesen, das Beschaffungswesen der Bundeswehr massiv zu beschleunigen. Von der Planung über die Vergabe- und Vertragsverhandlungen bis hin zur Auslieferung an die Truppe: Schnelligkeit lautet das Gebot der Stunde. Wirtschaftsministerium und Verteidigungsministerium erstellten einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBGPlanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz) und brachten ihn ins Kabinett ein. Der Entwurf wurde dort am 23. Juli 2025 beschlossen.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 15.01.2026 gebilligt. Im Parlament wurde er am 9. Oktober 2025 in erster Lesung beraten. Verteidigungsminister Boris Pistorius hatte den Regierungsentwurf vorgestellt und erneut auf den Faktor Zeit bei Beschaffungsverfahren verwiesen: „Die Bedrohungslage erlaubt keinen Aufschub. Wir können uns zu lange Vergabeverfahren und überbordende Bürokratie nicht mehr erlauben.“ Mit der Erhöhung der Verteidigungsausgaben seien die finanziellen Voraussetzungen geschaffen worden. „Die Erhöhung unserer Verteidigungsausgaben ist ein Quantensprung“, so der Minister.
Reden und Statements
Bundeswehr-Beschaffung: Die wichtigsten Änderungen
Kernelement des neuen Gesetzes ist eine Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) von 2022 mit umfassenden neuen vergaberechtlichen Erleichterungen. Denn während der Anwendungsbereich des damaligen Gesetzes nur „Militärausrüstung zur unmittelbaren Stärkung der Einsatzfähigkeit“ sowie zugehörige Bauleistungen umfasste, gilt das BwPBBGPlanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz nun auch für alle öffentlichen Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr. Durch verschiedene Ausnahmeregelungen, insbesondere im Vergaberecht, wird die Beschaffung insgesamt erleichtert und beschleunigt. Die Maßnahmen reichen dabei von vereinfachten Direktvergaben über die Möglichkeit der Vereinbarung von Vorauszahlung bis hin zur Klarstellung des besonderen Stellenwerts von Interoperabilität bei der gemeinsamen Beschaffung mit Deutschlands Partnern. Wesentliche Regelungen sind unter anderem:
- Längere Laufzeit: Die Gültigkeit des Gesetzes wird bis 2035 verlängert.
- Erweiterter Geltungsbereich: Das Gesetz gilt künftig für alle Aufträge zur Deckung des Bundeswehrbedarfs, nicht nur für die Beschaffung von Rüstungsgütern. Das schließt auch zivile Aufträge, beispielsweise für Sanitätsmaterial und Bauleistungen, ein.
- Aussetzung der Losvergabe: Die Pflicht zur Losvergabe von Aufträgen wird bis Ende 2030 ausgesetzt.
- Anhebung der Wertgrenzen: Beschaffungen unterhalb der EUEuropäische Union-Schwellenwerte werden durch eine Anhebung der Schwellenwerte erleichtert. Damit werden insbesondere mehr Direktvergaben ermöglicht. Die Wertgrenzen werden in den mit dem Gesetz beschlossenen abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr festgelegt.
- Zentrale Beschaffungsstelle: Verkäufe von Regierung zu Regierung (Government-to-Government) werden erleichtert.
- Interoperabilität als Ausnahmegrund: Beschaffungen können ohne Ausschreibung erfolgen, wenn dies im Sinne der Zusammenarbeit mit verbündeten Streitkräften notwendig ist. Der Ausnahmetatbestand gilt damit ausdrücklich nicht nur aus Gründen der Interoperabilität innerhalb der eigenen Streitkräfte.
- Ausschluss von Drittstaaten: Wenn Sicherheitsinteressen es erfordern, können Unternehmen aus Drittstaaten bei Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
- Möglichkeit der Vorauszahlung: Zur Erhöhung der Anzahl der Bewerbungen wird die Möglichkeit zur Vereinbarung von Vorauszahlungen geschaffen. Dadurch werden auch Start-ups und weniger finanzstarken Unternehmen ein Auftragszugang ermöglicht.
- Veränderte Rechtsmittel: Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht entfällt.
Teil des Gesetzes sind zudem planungsrechtliche Änderungen am Luftverkehrsgesetz, um die störungsfreie Funktion von Luftverteidigungsradaren sicherzustellen und so Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik zu stärken.