Das IFGInformationsfreiheitsgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFGInformationsfreiheitsgesetz. Amtliche Informationen sind danach amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFGInformationsfreiheitsgesetz erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind.
Nicht erfasst vom Informationsfreiheitsgesetz (IFGInformationsfreiheitsgesetz) sind unter anderem folgende Anfragen:
Wenn Sie beabsichtigen, einen formellen Antrag auf Auskunft nach dem IFGInformationsfreiheitsgesetz zu stellen, beachten Sie bitte, dass grundsätzlich keine anonymen Anfragen bearbeitet werden. Bei einem Antrag nach dem IFGInformationsfreiheitsgesetz geben Sie bitte Ihren Namen sowie eine zustellfähige Postadresse an.
Ihre Ansprechstelle IFGInformationsfreiheitsgesetz:
Bundesministerium der Verteidigung
Referat R I 1
Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin
E-Mail: BMVgROI1@bmvg.bund.de
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