Informationsfreiheitsgesetz

Jede Person hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGInformationsfreiheitsgesetz) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, d.h. Aufzeichnungen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgBundesministerium der Verteidigung).  

Das IFGInformationsfreiheitsgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFGInformationsfreiheitsgesetz. Amtliche Informationen sind danach amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, die Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs sind. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFGInformationsfreiheitsgesetz erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Voraussetzung ist zudem, dass keine öffentlichen oder sonstigen Belange entgegenstehen (§§ 3-6 IFGInformationsfreiheitsgesetz).

Der Antrag ist unter Angabe des Namens und einer zustellfähigen Postadresse zu stellen.

Anträge, die auf mehr als eine einfache Auskunft gerichtet sind, können gebührenpflichtig sein.

Nicht erfasst vom IFGInformationsfreiheitsgesetz sind:

Sie erreichen das BMVgBundesministerium der Verteidigung unter folgender Postadresse:

Bundesministerium der Verteidigung
Referat R I 1
Stauffenbergstr. 18
10785 Berlin

Alternativ können Sie den Antrag auch über das folgende Kontaktformular stellen.

Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz

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