Soldaten liegen in einer Stellung und bekämpfen Ziele mit dem Gewehr G36.
© Bundeswehr/Carl Schulze
KategorieReserve

Reservestärkungsgesetz: Einsatzbereite Reserve – abwehrbereite Truppe

Die veränderte Sicherheitslage verlangt einen deutlichen Aufwuchs der Bundeswehr. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Reserve: Verteidigungsfähige Streitkräfte brauchen neben der aktiven Truppe gut ausgerüstete und einsatzbereite Reservistinnen und Reservisten, die schnell und verlässlich verfügbar sind. Das neue Reservestärkungsgesetz schafft die nötigen Rahmenbedingungen.

Die im April 2026 vorgestellten sicherheitspolitischen Grundlagendokumente – die Militärstrategie, das Fähigkeitsprofil und die Strategie der Reserve – bilden zusammen mit den nationalen und multinationalen Operationsplänen den strategischen Rahmen für den qualitativen und quantitativen Aufwuchs der deutschen Streitkräfte. Dazu gehört auch die Anfang Juni durch Generalinspekteur Carsten Breuer gebilligte Verteidigungsaufstellung 2029. Ein besonderer Fokus liegt auf dem Ausbau der Reserve. Bis 2033 soll diese auf mindestens 200.000 Männer und Frauen anwachsen. 

Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2026 den vom Verteidigungsministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Reserve beschlossen. Das Reservestärkungsgesetz soll Regelungen vereinfachen und übersichtlicher machen. Ziel ist eine bessere, schnellere und verlässliche Verfügbarkeit der Reserve.

Eckpunkte des Reservestärkungsgesetzes

Das Reservestärkungsgesetz betont die Rolle der Reserve

Laut Gesetzentwurf ist die Reserve integraler Bestandteil der Streitkräfte und für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und zur Erfüllung der Bündnisverpflichtungen in NATO und EU essenziell. Um die verlässliche Verfügbarkeit von Reservistinnen und Reservisten sicherzustellen, sieht der Gesetzentwurf unter anderem die Möglichkeit einer verpflichtenden Heranziehung vor. Denn das bisher praktizierte Prinzip einer „doppelten Freiwilligkeit“ ist laut Gesetzentwurf mit den aktuellen sicherheitspolitischen Anforderungen an die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte nicht mehr zu vereinbaren. Einsatzbereitschaft und Abschreckungswirkung erforderten das gemeinsame Üben von Aktiven und Reserve im Verbund, verlässliche Einberufungen von Reservistendienstleistenden seien dafür erforderlich. 

Der Gesetzentwurf: Das Wichtigste auf einen Blick

Für die verpflichtende Heranziehung ist ein Stufenmodell vorgesehen, das die vorher geleistete aktive Dienstzeit berücksichtigt und verhältnismäßig ist. Die maximale Dauer der verpflichtenden Reservedienstleistung beträgt je nach Dauer der vorherigen Dienstzeit zwischen drei und maximal zwölf Wochen pro Jahr. Die Gesamtdauer aller verpflichtenden Reservedienstleistungen wird, ebenfalls gestaffelt nach vorheriger Dienstzeit, zwischen sechs und maximal zwölf Monaten liegen. Für Wehrdienstleistende, die unter einem Jahr gedient haben oder FWDL, liegt die Höchstaltersgrenze bei 45 Jahren – für Zeit- oder Berufssoldatinnen und -soldaten bei 65 Jahren, mit der Option einer Erhöhung auf 68 Jahre in Einzelfällen. 


Beispiel: Wer weniger als ein Jahr in einem ununterbrochenen Wehrdienstverhältnis gestanden hat, hat bis zum 45. Lebensjahr eine Gesamtdauer für alle Reservedienstleistungen von höchstens sechs Monaten. Die Dauer der einzelnen Reservedienstleistung darf dabei drei Wochen pro Jahr nicht überschreiten.

Eine weitere Änderung ist auch bei der Regelung zu Auslandsverwendungen vorgesehen. Reservistinnen und Reservisten sollen künftig auch zu Auslandseinsätzen herangezogen werden können, abhängig von der Dauer ihres vorherigen aktiven Wehrdienstes: Wer mehr als ein Jahr Wehrdienst geleistet hat, kann zu Auslandsverwendungen in EU- und NATO-Staaten sowie an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen verpflichtet werden. Einsätze auf Basis des Parlamentsbeteiligungsgesetzes bleiben für Reservistinnen und Reservisten weiterhin freiwillig.

Für Reservistinnen und Reservisten ist weiterhin eine Erweiterung der finanziellen Leistungen geplant – darunter ein erhöhter Auslandszuschlag, eine erweiterte Erstattung von Fahrtkosten sowie Reisebeihilfen.

Im neu gefassten Reservistengesetz sollen alle für Reservistinnen und Reservisten relevanten Regelungen zusammengeführt werden. Bisher ist eine Vielzahl an Dienstleistungsarten im Soldatengesetz geregelt. Nun wird eine einheitliche Kategorie der Reservedienstleistung im neuen Reservistengesetz geschaffen, was endlich auch der Bedeutung der Reserve gerecht wird: Denn indem sie Bundeswehr, Gesellschaft und Wirtschaft verbindet, ist sie ein unverzichtbarer Pfeiler der Sicherheit Deutschlands.

Was bedeutet das Reservestärkungsgesetz für Arbeitgebende?

Ausblick: Wie geht es weiter?

Das Kabinett hat am 1. Juli 2026 das Reservestärkungsgesetz gebilligt. Daran schließt sich das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren an, der Bundestag muss dem Gesetz zustimmen. Änderungen sind im laufenden Verfahren noch möglich. Inkrafttreten soll das Reservestärkungsgesetz voraussichtlich Anfang 2027.

von Lara  Finke

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