Zuwendungen an Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (GB BMVgBundesministerium der Verteidigung) in Form von Belohnungen und Geschenken sowie Zuwendungen an Dienststellen und Truppenteile in Form von Sponsoring, Spenden oder sonstigen Schenkungen.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist es grundsätzlich untersagt, Zuwendungen jeder Art in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit anzunehmen.
Bundeswehrangehörige dürfen eine Zuwendung erst annehmen, wenn die vorherige Zustimmung der zuständigen Stellevorliegt. Kann die Zustimmung aus tatsächlichen Gründen vorher nicht mehr eingeholt werden, insbesondere, weil die Gewährung des Vorteils nicht absehbar war, darf die Zuwendung unter Vorbehalt angenommen werden. Die Zustimmung der zuständigen Stelle ist dann unverzüglich in schriftlicher Form einzuholen.
Die vorherige Zustimmung von BMVgBundesministerium der Verteidigung R III 1 Ermittlungen in Sonderfällen (ES) ist in jedem Fall notwendig bei
Bei höherwertigen Geschenken oder in Zweifelsfällen ist BMVgBundesministerium der Verteidigung - R III 1 ES zu unterrichten. Honorare, die aufgrund dienstlich veranlasster Vortrags- oder Autorentätigkeit erzielt werden, sind ebenso wie Preisgelder BMVgBundesministerium der Verteidigung R III 1 ES zur Zustimmung vorzulegen.
Die Zustimmung zur Annahme von geringwertigen und üblichen Aufmerksamkeiten, deren Verkehrswert fallbezogen insgesamt höchstens 10 Euro beträgt (Tasse Kaffee, geringwertiges Werbegeschenk), gilt als stillschweigend erteilt. Liegt der Verkehrswert jedoch zwischen 10 und 25 Euro, ist die Annahme der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unter Sponsoring werden alle Arten von Zuwendungen durch Private (Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, sonstige Einrichtungen) an eine oder mehrere Dienststellen, mit denen der Sponsor eine (öffentliche) Tätigkeit des Bundes zum Zwecke der Eigenwerbung oder öffentlichkeitswirksamen Darstellung fördern will, verstanden. Sponsoringbeauftragte bzw. Sponsoringbeauftragter für den GB BMVgBundesministerium der Verteidigung ist die Referatsleitung R III 1 im BMVgBundesministerium der Verteidigung. Im GB BMVgBundesministerium der Verteidigung dürfen Dienststellen und Truppenteile Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die der Aufgabenerfüllung des Bundes dienen, nur in Ausnahmefällen annehmen, sofern ein dienstliches Interesse an der Annahme der Zuwendung besteht. Über die Annahme entscheidet grundsätzlich BMVgBundesministerium der Verteidigung R III 1 ES . Aus Gründen der Neutralität und zur Vermeidung des Anscheins einer Einflussnahme ist restriktiv zu entscheiden.
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