Zwei Soldaten laufen im dichten Rauch über eine asphaltierte Fläche. Im Hintergrund stehen Häuser.
© Bundeswehr/Marco Dorow
KategorieFriedenssicherung

Recht im Krieg: Geltungsräume, Regeln und Grenzen des Humanitären Völkerrechts

Grundsätzlich verbietet die Charta der Vereinten Nationen jeglichen Gebrauch von Gewalt – mit zwei Ausnahmen: dem Recht zur Selbstverteidigung und falls der UN-Sicherheitsrat seine Zustimmung zur Sicherung des Weltfriedens gibt. Das Humanitäre Völkerrecht stellt sich der Realität bewaffneter Konflikte und formuliert Regeln. Es wird auch vom Recht im Krieg (lateinisch: ius in bello) gesprochen.

Mit Ende des Kalten Krieges schwand in den vergangenen 30 Jahren in der deutschen Gesellschaft das Bewusstsein für die Notwendigkeit eines im Krieg geltenden Rechts. Die Rückkehr des Krieges nach Europa, die Zeitenwende und die darauffolgende Refokussierung der Bundeswehr auf die Landes- und Bündnisverteidigung änderten das. Auch der Blick in den Nahen und Mittleren Osten macht deutlich: Das Humanitäre Völkerrecht (HVR) ist aktueller und wichtiger denn je.

Das HVR baut auf dem Unterscheidungsprinzip auf. Die Konfliktparteien müssen andauernd zwischen Zivilbevölkerung und zivilen Objekten einerseits und Militär und militärischen Einrichtungen andererseits unterscheiden. Weder die Zivilbevölkerung als Ganzes noch einzelne Zivilpersonen dürfen direkt angegriffen werden. Es dürfen ausschließlich militärische Ziele oder Personen bekämpft werden, die an den Kampfhandlungen teilnehmen, auch bezeichnet als Kombattanten.

Kombattanten, militärische Ziele und Zivilbevölkerung

Durch sein Organisationsrecht bestimmt der Staat, wer im bewaffneten Konflikt welche Rolle einnimmt. Internationale bewaffnete Konflikte führen Angehörige der Streitkräfte. Diese gelten – mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals – durch ihre Eingliederung in die Streitkräfte als Kombattanten. Nur sie sind im Auftrag des Staates berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen. Das nationale Recht bestimmt, wer für einen Staat Kombattant ist, das HVR knüpft daran bestimmte Rechtsfolgen.

Kombattanten dürfen sich also im internationalen bewaffneten Konflikt unmittelbar an den Kampfhandlungen beteiligen, dabei aber nur militärische Ziele bekämpfen. Gleichzeitig stellen sie für den Gegner selbst ein zulässiges militärisches Ziel dar, dürfen demnach jederzeit bekämpft werden. Beispiele für Objekte als militärische Ziele sind militärische Land- und Luftfahrzeuge sowie Kriegsschiffe, Gebäude zur logistischen Unterstützung der Truppe oder Rüstungsfabriken. Sie tragen aufgrund von Beschaffenheit, Standort, Zweck oder Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen bei. Ihre Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung stellt einen eindeutigen militärischen Vorteil dar.

Im Gegensatz zu Kombattanten dürfen Zivilpersonen grundsätzlich nicht bekämpft werden. Sie sind so weit wie möglich vor den Auswirkungen der Kampfhandlungen zu schützen, sofern und solange sie nicht selbst unmittelbar daran teilnehmen – in dem Fall verlieren sie ihren Schutz. Kombattanten tragen in der Regel Uniform und sind dadurch leicht von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden. Sie unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das die Einhaltung des HVR gewährleistet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an rechtmäßigen, im Auftrag ihres Staates geführten Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen (Kombattantenimmunität), müssen Zivilpersonen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilbevölkerung schließt allerdings einen Kollateralschaden, also zivile Tote und Verwundete oder die Zerstörung ziviler Objekte, nicht aus. Jener muss jedoch, wenn nicht vermeidbar, im Verhältnis zum militärischen Vorteil stehen (Notwendigkeitsprinzip) und so klein wie möglich gehalten werden (Verhältnismäßigkeitsprinzip).

Was ist erlaubt, was verboten: Mittel und Methoden der Kriegsführung 

Die Grundprinzipien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit schützen nicht nur die Zivilbevölkerung. Sie legen grundsätzlich fest, dass Kampfmethoden und -mittel so gewählt werden müssen, dass unnötiges Leid und unnötige Zerstörung verhindert werden. Verboten sind daher:

Das Humanitäre Völkerrecht verbietet grundsätzlich, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke oder perfider Kriegshandlungen zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen. Als solche gelten Handlungen, die einen Gegner absichtlich dahingehend täuschen, dass er völkerrechtlichen Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist, Schutz zu gewähren. Beispiele sind folgende unerlaubte Vortäuschungen: die Absicht, sich zu ergeben, Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung, Nichtkombattantenstatus sowie ein geschützter Status durch die Nutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler, nicht am Konflikt beteiligter Staaten. Verboten ist auch der Einsatz gegnerischer Panzer oder Luftfahrzeuge zu eigenen Zwecken, ohne zuvor die Hoheitsabzeichen des Gegners zu entfernen.

Doch nicht jede Art der Täuschung ist heimtückisch oder perfide – es ist etwas komplizierter. Kriegslisten sind, anders als Heimtücke, nicht völkerrechtlich verboten. Als Kriegslisten gelten Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Verhalten veranlassen sollen, die aber keine Regel des HVR verletzen und den Gegner auch nicht verleiten sollen, auf den sich aus dem HVR ergebenden Schutz zu vertrauen. Folgende Beispiele für erlaubte Kriegslisten sind: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen, irreführende Informationen, die Benutzung gegnerischer Funkschlüssel, das Einschleusen falscher Befehle sowie psychologische Kriegsführung. Um zu bewerten, ob eine Täuschung als Heimtücke oder als Kriegslist gilt, muss immer eine Betrachtung des Einzelfalls erfolgen.

Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen und nicht internationalen, also internen bewaffneten Konflikten. Anfangs wurden nur erstere vom HVR reguliert, während letztere als interne Angelegenheiten der einzelnen Staaten galten. Mittlerweile adressieren einige der Abkommen explizit auch interne Konflikte – selbst wenn noch immer deutlich mehr Regeln für internationale Konflikte bestehen. Durch Ad-hoc-Übereinkünfte zwischen den beteiligten Kriegsparteien konnte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) allerdings schon in vielen internen Konflikten das gesamte HVR zur Anwendung bringen. Heute ist außerdem weitgehend anerkannt, dass viele Regeln gewohnheitsrechtlich nicht nur in internationalen, sondern auch in internen Konflikten gelten.

von Lara Finke

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