Aufgabe des Verteidigungsministers
Der Bundesminister der Verteidigung ist im Frieden und im Spannungsfall der Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt (IBuK). Nur im Verteidigungsfall gehen diese auf den Bundeskanzler über.

Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt
Wie im Grundgesetz in Artikel 65a festgeschrieben, hat der Bundesminister der Verteidigung die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Im Frieden und auch im Spannungsfall hat er Weisungsbefugnis über die Streitkräfte und kann in eigener Verantwortung agieren. Er kann damit über alle Belange bestimmen, die die Streitkräfte betreffen, sei es die Verlegung von Kampfverbänden, die Einführung von neuen Waffensystemen oder die Schließung von Standorten. Nur im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über, wie es in Artikel 115b des Grundgesetzes verlangt wird.
In GG Art. 115a wird auch geregelt, dass der Bundestag dafür verantwortlich ist, den Verteidigungsfall festzustellen. „Die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
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Regierungsmitglied und höchster Vorgesetzter
Der Minister ist als Ressortchef Mitglied der Bundesregierung. Als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte ist er höchster Vorgesetzter aller Soldatinnen und Soldaten und gleichzeitig deren oberster Disziplinarvorgesetzter. Er steht ferner an der Spitze der Bundeswehrverwaltung und ist damit auch Vorgesetzter aller zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr und des Ministeriums.
